Aktuelle liturgische Vorgaben
von Bischof Gebhard Fürst und Weihbischof Gerhard Schneider (20. April 2020)
Möglichkeiten für eine schrittweise Lockerung der Beschränkungen von religiösen Zusammenkünften und Gottesdiensten werden in Zusammenarbeit mit der Landesregierung erarbeitet.
Zunächst gilt jedoch, dass bis 4. Mai öffentliche Gottesdienste weiterhin nicht möglich sind und die bestehenden Regelungen und Beschränkungen bestehen bleiben.
Schon heute möchte ich Ihnen jedoch einige Anordnungen mitteilen, die geltende Regelungen aktualisieren. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft:
- Das Sakrament der Versöhnung (Beichte) kann unter Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften gespendet werden. Die Beichte im Beichtstuhl ist weiterhin ausgeschlossen. Es sollen gut belüftete Räume gewählt werden, in denen der Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden kann. Es ist ratsam, Schutzmasken zu tragen. Ansammlungen vor diesen Beichtzimmern sollen z. B. durch die Möglichkeit der anonymen telefonischen Voranmeldung vermieden werden.
Die Möglichkeit zu einem telefonischen Gespräch soll insbesondere unter besonders gefährdeten Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, weiterhin bekannt gemacht werden. Die Beichte am Telefon ist nicht möglich.
- Krankensalbungen und Krankenkommunion sind in dringenden Situationen möglich. Eine Ansteckungsgefahr muss dabei möglichst ausgeschlossen werden. Die geltenden Hygienevorschriften sowie die besonderen Vorgaben z. B. von Kliniken oder Pflegeeinrichtungen müssen eingehalten werden. Es ist ratsam, Schutzmasken zu tragen. Krankensalbungsgottesdienste mit mehreren Personen sind nicht möglich.
- Die Erstkommunionen werden nach den Sommerferien nachgeholt.